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MwSt. Befreifung bei PV Anlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerliche Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen (Dezember 2022)

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) erfolgt eine ertrags- und umsatzsteuerliche Änderung bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen.

§ 12 Abs. 3 UStG (Entwurf JStG 2022)

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  • die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
  • der innergemeinschaftliche Erwerb, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  • die Einfuhr, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  • die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

In den meisten Rechnungswesen-Programmen erfolgt die Umsetzung der gesetzlichen Änderung stufenweise.

​Ab dem 01.01.2023 ist es mit bestimmten Funktionen und Steuerschlüsseln möglich, einen Steuersatz von 0 Prozent zu buchen.

Zudem sind in der Umsatzsteuervoranmeldung neue Kennziffern für den Nullsteuersatz enthalten

Umsatzsteuerliche Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen:

  • Lieferungen (Anschaffung inklusiver wesentlicher Komponenten) und Installationen von Photovoltaikanlagen unterliegen einem Nullsteuersatz, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.

  • Die Anlage muss sich auf oder in der Nähe von PrivatwohnungenWohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, befinden.

  • Die Leistung gilt als erbracht, wenn die Anlage betriebsbereit ist.

  • Der Nullsteuersatz findet auch Anwendung beim innergemeinschaftlichen Erwerb, der Einfuhr aus dem DrittlandOSS-relevanten Sachverhalten und beim Eigenverbrauch.

Das bedeutet:

  • Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage bleibt steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt ab dem 01.01.2023 mit einem Nullsteuersatz.

  • Beim Leistenden (Installateur) bleibt durch die Steuerpflicht des Ausgangsumsatzes das Vorsteuerabzugsrecht aufrechterhalten.

  • Geleistete Anzahlungen zu 19% USt müssen ggf. in der Endrechnung mit 0% USt berücksichtigt werden. Die gezahlte USt auf Anzahlungen ist zu erstatten.

  • Zwischenhändler müssen weiterhin den vollen Steuersatz anwenden.

  • Die Einnahmen aus der Anlage werden weiterhin mit dem vollen Steuersatz besteuert.

Hier ist der Buchungsvorschlag von der Datev in Nürnberg. Bitte aber unbedingt beim eigenen Steuerberater nachfragen.

Der Hinweis auf die 0 % MwSt mit angabe des Paragraphen muss auch auf der Rechnung (z.B.) im Fußtext vermerkt werden.

Beispiel:

Der Verkauf, die Lieferung und Montage einer PV Anlage gem. § 12 Abs. 3 UStG  mit 0 % MwSt. zu berechnen.